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Karriere im NÖ Hilfswerk  

BERUFSZULASSUNGSVERFAHREN

Hier finden Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie zu einer Anerkennung gelangen:

 

 

 

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

Die Nostrifikation im gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Pflegehilfe erfolgt durch den Landeshauptmann.

Urkunden eines EWR-Vertragsstaates von EWR-Staatsbürgern gelten als Qualifikationsnachweis. Auf Antrag ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Zulassung zur Berufsausübung zu erteilen. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen bezüglich der dafür notwendigen Unterlagen, der Vorgehensweise finden Sie unter...

TherapeutInnen

Die physiotherapeutische, ergotherapeutische Dienst und logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienste zählen zu den gehobenen medizinisch-technischen Diensten. Voraussetzung für eine Berufszulassung ist eine Berufsberechtigung in einem vergleichbaren Gesundheitsberuf im Herkunftsstaat. Beschreibungen der einzelnen Berufsbilder entnehmen Sie der Broschüre Gesundheitsberufe.

Wichtige Hinweise

Das im Bundesministerium für Gesundheit zu beantragende Verfahren um Berufszulassung

ersetzt nicht die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einzuholenden Bewilligungen, um die gesondert für Staatsangehörige folgender EU-Mitgliedstaaten beim zuständigen Arbeitsmarktservice anzusuchen ist:

  • Republik Bulgarien
  • Rumänien

Das im Bundesministerium für Gesundheit zu beantragende Verfahren um Berufszulassung

ersetzt nicht

die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einzuholenden Bewilligungen oder Bescheinigungen für ALLE EU- bzw. EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörige, um die gesondert beim zuständigen örtlichen Landeshauptmann anzusuchen ist.

Bewilligungen

  • Bewilligungen nach Ausländerbeschäftigungsgesetz
  • Bewilligungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz