Hier finden Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie zu einer Anerkennung gelangen: Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegepersonenDie Nostrifikation im gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Pflegehilfe erfolgt durch den Landeshauptmann. Urkunden eines EWR-Vertragsstaates von EWR-Staatsbürgern gelten als Qualifikationsnachweis. Auf Antrag ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Zulassung zur Berufsausübung zu erteilen. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen bezüglich der dafür notwendigen Unterlagen, der Vorgehensweise finden Sie unter...
Die physiotherapeutische, ergotherapeutische Dienst und logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienste zählen zu den gehobenen medizinisch-technischen Diensten. Voraussetzung für eine Berufszulassung ist eine Berufsberechtigung in einem vergleichbaren Gesundheitsberuf im Herkunftsstaat. Beschreibungen der einzelnen Berufsbilder entnehmen Sie der Broschüre Gesundheitsberufe. Das im Bundesministerium für Gesundheit zu beantragende Verfahren um Berufszulassung ersetzt nicht die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einzuholenden Bewilligungen, um die gesondert für Staatsangehörige folgender EU-Mitgliedstaaten beim zuständigen Arbeitsmarktservice anzusuchen ist: - Republik Bulgarien
Rumänien
Das im Bundesministerium für Gesundheit zu beantragende Verfahren um Berufszulassung ersetzt nicht die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einzuholenden Bewilligungen oder Bescheinigungen für ALLE EU- bzw. EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörige, um die gesondert beim zuständigen örtlichen Landeshauptmann anzusuchen ist. BewilligungenBewilligungen nach AusländerbeschäftigungsgesetzBewilligungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
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